Auswirkung der Corona-Krise für die Vereinsarbeit in den Ortsgruppen

Sehr geehrte Damen und Herren,

die dramatische Ausbreitung des Coronavirus hat dazu geführt, dass unsere Ortsgruppen in ganz Deutschland den Vereins- und Übungsbetrieb bis auf Weiteres einstellen müssen. Nachstehend haben wir Ihnen deshalb einige Informationen und Lösungsmöglichkeiten zu Problemen für diese schwierige Zeit zusammengestellt:

1. Betrieb der Übungsplätze

Der Betrieb der Übungsplätze ist inzwischen nicht nur in Bayern, sondern in ganz Deutschland eindeutig untersagt.

Grundsätzlich ist Sport – wohl auch mit dem Hund – alleine zwar erlaubt, aber nur in der Öffentlichkeit. Das Übungsgelände einer Ortsgruppe ist nicht öffentlich zugänglich und damit darf dort auch kein Sport gemacht werden. Genau wie die Spielplätze komplett gesperrt sind und auch ein einzelnes Kind dort nicht spielen darf, gilt das auch für den Übungsplatz einer Ortsgruppe.

Demzufolge ist z. B. auch das Mähen des Übungsplatzes aus unserer Sicht nicht erlaubt. Eine Ausnahme würden wir nur dann sehen, wenn etwas passiert ist, bei dem gehandelt werden muss, um weiteren Schaden zu vermeiden. Wenn z. B. ein Baum auf das Dach des Vereinsheims fällt und es regnet rein oder bei einem Wasserschaden. Auch wenn dies keinen der konkret geregelten Ausnahmefälle trifft, dürfte der Schaden genauso ehrenamtlich behoben werden wie von einem Handwerker.

Sollte sich auf dem Übungsplatz eine genutzte Zwingeranlage befinden, dürfen die Hunde natürlich versorgt werden.

2. Beschlussfassung während des Versammlungsverbots

Das bundesweite Versammlungsverbot gilt auch für Mitgliederversammlungen in unseren Ortsgruppen.

Das Bundeskabinett hat am 23.03.2020 den Entwurf für ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen. Danach werden für Vereine vorübergehen Erleichterung auch ohne entsprechende Satzungsregelungen geschaffen, wie z. B. die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen im Umlaufverfahren. Abweichend von § 32 Abs. 2 BGB wird nicht mehr für alle Beschlüsse die Zustimmung aller Mitglieder gefordert.

Im Umlaufverfahren können Beschlüsse demzufolge mit der nach der Satzung erforderlichen Mehrheit geschlossen werden. Allerdings nur, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden und bis zu dem vom Verein festgesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder im Umlaufverfahren ihre Stimme abgegeben haben. Die Stimmabgabe durch die Mitglieder muss dabei nicht unbedingt schriftlich erfolgen, anstelle einer eigenhändig unterschriebenen Erklärung ist auch ein Stimmabgabe z. B. durch E-Mail oder Telefax möglich.

Auf diese Weise können Ortsgruppen auch während der Zeit der Corona-Krise in dringenden Fällen einen Mitgliederbeschluss herbeiführen, beispielsweise für dringend notwendige Investitionen oder aus anderen wichtigen Gründen

Ist die Einladung zu einer Mitgliederversammlung noch vor der behördlichen Anordnung ergangen, muss nach Aufhebung des Versammlungsverbots erneut vom Vorstand zu einer Mitgliederversammlung geladen werden. Dabei ist wieder die Ladungsfrist von zwei Wochen zu beachten. Da sich die Tagesordnung geändert haben kann, muss diese geprüft und ggf. angepasst werden.

Sind zu einer Mitgliederversammlung, die abgesagt oder verschoben wird, bereits Anträge von Mitgliedern eingegangen, sind diese auch bei einer später einzuberufenden Mitgliederversammlung zu berücksichtigen und in die Tagesordnung aufzunehmen und den Mitgliedern bekanntzugeben.

3. Hinweise zu Veranstaltungen

Wenn eine Veranstaltung Ihrer Ortsgruppe aufgrund des Coronavirus abgesagt oder verschoben werden muss, können u. U. Kosten und Schadensersatzforderungen auf Ihre Ortsgruppe zukommen. Dies hängt jedoch vom Einzelfall, von den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und von möglichen Rücktritts- und Stornofristen ab, die jeweils gesondert geprüft werden müssen.

In diesen Fällen sollte zunächst mit den Vertragspartnern nach einer einvernehmlichen Lösung gesucht werden. Ansprüche lassen sich u. U. vermeiden, wenn die Veranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden kann.

Ist die Absage aufgrund einer behördlichen Anordnung erfolgt, liegt möglicherweise der Fall der sogenannten nachträglichen rechtlichen Unmöglichkeit vor (§ 275 BG), was aber im Einzelfall geprüft werden muss. Ihre Ortsgruppe wäre dann von ihren vertraglichen Pflichten befreit und der Anspruch auf Gegenleistung entfällt.

Anders dagegen stellt sich die Situation gegenüber Teilnehmern dar, die bereits Meldegeld oder Seminargebühren für eine Veranstaltung bereits bezahlt haben. Da Ihre Ortsgruppe die vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbringen kann, haben die Teilnehmer einen Anspruch auf Rückerstattung.

4. Mitgliedschaft

Aufgrund der Einstellung des Übungs- und Vereinsbetriebs können die Mitglieder bis auf Weiteres die Trainingsangebote Ihrer Ortsgruppe nicht mehr wahrnehmen. Können sie deshalb die Mitgliedschaft kündigen oder den Mitgliedsbeitrag zurückfordern?

Grundsätzlich besteht natürlich immer die Möglichkeit, dass Mitglieder ihre Mitgliedschaft satzungsgemäß zum Jahresende kündigen können. Wenn Ihre Ortsgruppe den Übungsbetrieb aufgrund der behördlichen Anordnung eingestellt hat und die Schließung nur von einer gewissen Dauer ist, wird eine fristlose Kündigung nicht möglich sein. Eine außerordentliche Kündigung wäre nach der Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn dem Mitglied die Mitgliedschaft unter Abwägung aller Gegebenheiten des Einzelfalls nicht mehr zugemutet werden kann.

Satzungsmäßige und bezahlte Mitgliedsbeiträge können von den Mitgliedern nicht zurückgefordert werden. So lange die Mitgliedschaft nicht gekündigt wird, bestehen die satzungsmäßigen Pflichten zur Beitragszahlung fort. Aufgrund der im Vereinsrecht geltenden Treue- und Förderpflicht sind die Mitglieder verpflichtet, sich loyal gegenüber dem Verein zu verhalten, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was diesem schadet. Die behördliche Anordnung der Einstellung des Vereins- und Übungsbetriebs kann Ihrer Ortsgruppe nicht vorgehalten werden, um daraus einen Erstattungsanspruch abzuleiten. Im Übrigen muss Ihre Ortsgruppe ja auch weiterhin ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen.

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen einen ersten Überblick verschafft zu haben und stehen für weitere Fragen gerne zur Verfügung (og-beratung@schaeferhunde.de oder telefonisch 0821 74002-40, Herr Günter Oehmig). Bis dahin wünschen wir Ihnen und den Mitgliedern in Ihren Ortsgruppen, gesund zu bleiben und hoffen mit Ihnen, diese Krise möglichst bald und unbeschadet zu überstehen.