Änderung der Corona-Notverordnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

erneut stellt die Coronapandemie unser ganz persönliches Miteinander sowie unser Vereinsgeschehen vor große Herausforderungen. Seit November 2020 ruhen alle Veranstaltungen in unserem Verein und ein Ende eben jenes Einschnitts wird von uns allen herbeigesehnt, wenngleich es sich nicht mit letzter Gewissheit voraussagen lässt. Auch züchterisch stellt diese Pandemie uns vor große Herausforderungen. Junge, vielversprechende Hündinnen stehen bei erstmaligem Einsatz dem Zuchtgeschehen teils nicht zur Verfügung, da sie trotz entsprechender Eignungen und vorausgegangener Übung schlicht und ergreifend momentan keine zuchtrelevanten Prüfungen ablegen können. Diesem Umstand Rechnung tragend, wird die Corona-Notverordnung wie folgt angepasst.

Diese Regelung richtet sich an die Züchter und damit Hündinnenbesitzer. Der einmalige Einsatz eines Rüden im Sinne dieser Regelung wäre nicht zielführend, zumal für betreffende Hündinnen eine Vielzahl von Rüden mit allen Zuchtvoraussetzungen zur Verfügung stehen. Hündinnen hingegen können naturgemäß seltener in der Zucht verwendet werden, weshalb hier die Auswirkungen der Pandemie gleichsam schwerer wiegen.

Vor Ableisten eines Deckaktes kann auf Antrag beim Zuchtbuchamt des SV folgende Sondergenehmigung erteilt werden, sofern alle sonstigen Zuchtvoraussetzungen vorliegen: Bitte verwenden Sie hierfür das bereitgestellte Formular

Abweichend von Ziffer 4.1.1., Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 der Zuchtordnung muss für Hündinnen, solange aufgrund behördlicher Verbote ein Vorführen des Hundes auf einer Prüfung nicht möglich ist,

  • die in Abs. 2 geforderte AD-Prüfung am Decktag nicht vorliegen;
  • die in Abs. 3 geforderte SV-Zuchtanlagenprüfung ZAP (gilt für Hunde ab Wurftag 01.07.2017) oder ein Ausbildungskennzeichen gemäß PO, bestanden auf einer vom SV termingeschützten Veranstaltung oder einer Veranstaltung im Ausland unter einem SV-Richter (IGP 1-3, bestanden mit mindestens 80 Punkten in Abt. C, HGH, RH2 in der Stufe B) (IPO-R, -F, -FL, -T, -L oder -W einschließlich erfolgter Ankörung des Hundes) oder ein gleichwertig anerkanntes Ausbildungskennzeichen am Decktag nicht vorliegen.

Die Wurfeintragung ist nur dann möglich, wenn die Nachweise über die Zulassungsvoraussetzungen (erfolgreich abgelegte AD-Prüfung und erfolgreich abgelegte zuchtrelevante Prüfung) dem Zuchtbuchamt innerhalb von neun Monaten (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Kennzeichnung der Welpen mit Mikro-Chip) vorliegen.

In diesem Fall kann der Wurf als „Leistungszucht“ eingetragen werden. Wenn die Mutterhündin zusätzlich angekört wird, kann auch die Kör- und Leistungszucht anerkannt werden.

Werden die oben geforderten Nachweise nicht oder nicht innerhalb der geforderten Frist erbracht, so wird für die Welpen vom Zuchtbuchamt ein Abstammungsnachweis, in Form einer Ahnentafel ohne Prädikat (weiß) ausgestellt (analog zu den Erläuterungen und Durchführungsbestimmungen zur Zuchtordnung, 2.2. Ahnentafeln, Ahnentafel ohne Prädikat (weiß)).

Wir weisen darauf hin, dass die Ahnentafel ohne Prädikat die letzte Option darstellen sollte, beispielsweise für den Fall, dass die Hündin verstirbt, um so den Nachkommen ein Rasseechtheitszertifikat ausstellen zu können. Corona-Notverordnung