Änderungen Corona-Notverordnung und Richtlinien zur Durchführung von Wesensbeurteilungen im SV
Änderung – Corona-Notverordnung:
Ziffer 7.4. Dauer der Körung
Abweichend von Ziffer 7.4.1, 7.4.2 und 7.4.3 der Körordnung können die bestehenden, in Deutschland nach SV-Körordnung durchgeführten Neuankörungen, deren Gültigkeit Ende 2020 endet, auf Antrag an das Zuchtbuchamt um 1 Jahr verlängert werden und enden am 31.12.2021. Für die Wiederankörung können solche Hunde im Körjahr 2021 vorgeführt werden.
Neuankörungen, deren Gültigkeit Ende 2021 endet, können auf Antrag an das Zuchtbuchamt ebenfalls um 1 Jahr verlängert werden und enden am 31.12.2022. Für die Wiederankörung können solche Hunde im Körjahr 2022 vorgeführt werden.
Änderung – Bestimmungen zur Durchführung von Wesenbeurteilungen im SV:
Regelungen für die Teilnahme von Hunden, die älter als 13 Monate sind:
Alle Hunde, die nach dem 1. Februar 2019 geboren sind, können bis zum 31.12.2021 ohne Sondergenehmigung an der Wesensbeurteilung teilnehmen. Hunde, die vor dem 1. Februar 2019 geboren sind, hätten bereits vor Beginn der Corona-Pandemie eine Sondergenehmigung benötigt und müssen deshalb eine gebührenpflichtige Sondergenehmigung beim Zuchtbuchamt beantragen.