Wie sind Gewährleistungsansprüche beim Hundekauf geregelt?
Zwar gelten Tiere nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht als Sachen, gleichzeitig bestimmt das BGB jedoch, dass auf sie grundsätzlich die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Rein rechtlich betrachtet macht es daher keinen Unterschied, ob man ein Auto, einen Computer oder einen Hund kauft oder verkauft.
Wie bei allen Kaufverträgen haben auch die Käufer von Hunden einen Anspruch darauf, dass der Hund frei von Mängeln übergeben wird. Will der künftige Hundebesitzer später züchten oder einen bestimmten Hundesport betreiben, dann muss der verkaufte Hund auch dazu geeignet sein. Beim Verkauf eines Welpen kann aber nur schwer garantiert werden, dass dieser Zucht- und Leistungsfähigkeit erlangen wird. Der Züchter ist deshalb gut beraten, im Kaufvertrag die Gewährleistung für solche Fähigkeiten auszuschließen.
Die gesetzlichen Vorschriften passen aber nicht wirklich zum Wesen der sich unter den unterschiedlichen Haltungsbedingungen verändernden Tiere und stellen insbesondere für „Hobbyzüchter“ eine besondere Herausforderung dar, wenn sie mit ihrer Zucht als gewerbsmäßige Anbieter und damit als Unternehmer angesehen werden. Das kann möglicherweise schon dann der Fall sein, wenn sie regelmäßig Welpen anbieten und in Vereinszeitschriften oder auf ihrer eigenen Homepage für ihre Welpen werben. In diesen Fällen können Gewährleistungsansprüche vom Züchter nicht generell ausgeschlossen werden.
Ganz allgemein sind Gewährleistungsansprüche beim Hundekauf rechtlich oft sehr schwierig zu beurteilen. Wird in einem solchen Fall keine gütliche Einigung erzielt, entwickeln sich oft langwierige Rechtsstreite, deren Ausgang stets von den Umständen des Einzelfalls und der Beweisbarkeit abhängen werden.